konnte keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (vgl. § 52 VRPG). Stattdessen bestand bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, an denen das Gemeinwesen beteiligt war, die Möglichkeit zur Erhebung einer verwaltungsrechtlichen Klage beim Verwaltungsgericht (§ 60 Ziff. 3 VRPG in der ursprünglichen Fassung). Mit Schaffung des Personalgesetzes ist § 60 Ziff. 3 VRPG revidiert worden. In der geltenden Fassung dieser Bestimmung (eingefügt durch § 50 Abs. 2 PersG) ist die verwaltungsrechtliche Klage an das Verwaltungsgericht u.a. dann unzulässig, wenn ein Spezialrekursgericht zuständig ist. Eine solche Situation liegt hier vor.