Gestützt auf § 48 i.V. mit § 40 PersG kann dagegen beim Personalrekursgericht Beschwerde geführt werden. 2. und 3. (...). 4. Gemäss § 48 Abs. 3 PersG gilt bei Rechtsmitteln gegen letztinstanzliche Entscheide von landeskirchlichen Behörden "die Einschränkung der Überprüfungsbefugnis gemäss § 114 der Kantonsverfassung". Gemäss § 114 Abs. 2 KV sind letztinstanzliche Entscheide der landeskirchlichen Behörden nach Massgabe der Gesetzgebung an staatliche Organe weiterziehbar; diesen "steht die Kontrolle hinsicht- 2003 Entlassungen 429