§ 48 PersG geht somit der Regelung in § 59b VRPG vor. c) In concreto handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis zwischen der evangelischreformierten Landeskirche und einem ihrer Mitarbeiter (vgl. §§ 67 ff. der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Aargau vom 22. November 1976 [revidierte Fassung vom Januar 2002]). Die umstrittene Entlassung des Beschwerdeführers erfolgte mittels Verfügung. Der Entscheid der Rekurskommission über den dagegen angestrengten Rekurs war kirchenintern letztinstanzlich. Gestützt auf § 48 i.V. mit § 40 PersG kann dagegen beim Personalrekursgericht Beschwerde geführt werden.