Das Personalgesetz stammt aus dem Jahr 2000 und wurde damit später erlassen als § 59b VRPG (1985, vgl. lit. a hievor). Zudem ergibt sich, dass sich § 48 PersG einzig auf den Rechtsschutz bei personalrechtlichen Streitigkeiten zwischen Gemeinden bzw. öffentlichrechtlichen Körperschaften (inkl. Landeskirchen) und ihren Mitarbeitenden bezieht und insofern eine Sonderregelung gegenüber § 59b VRPG darstellt, worin generell der Rechtsschutz gegen Verfügungen und Entscheide landeskirchlicher Behörden geregelt ist. § 48 PersG geht somit der Regelung in § 59b VRPG vor.