b) Die zitierten Bestimmungen von § 59b Abs. 1 VRPG und § 48 PersG stehen in einem vermeintlichen Widerspruch, indem als Rechtsmittel gegen letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden bezüglich Personalstreitigkeiten einerseits der Regierungsrat und anderseits das Personalrekursgericht als zuständig erklärt werden. Gemäss allgemeinen Auslegungsregeln gilt indessen, dass das spätere dem früheren Gesetz und das spezielle dem allgemeinen Gesetz vorgeht (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 220 m.H.). Das Personalgesetz stammt aus dem Jahr 2000 und wurde damit später erlassen als § 59b VRPG (1985, vgl. lit.