Gemäss § 48 Abs. 1 PersG gelten bei Streitigkeiten aus einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis zwischen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften und ihren Mitarbeitenden die Bestimmungen über das gerichtliche Klage- und Beschwerdeverfahren gemäss §§ 39 und 40 PersG; das Schlichtungsverfahren nach § 37 PersG entfällt. Handelt es sich um Rechtsmittel gegen letztinstanzliche Entscheide von landeskirchlichen Behörden, gilt die Einschränkung der Überprüfungsbefugnis gemäss § 114 der Kantonsverfassung (§ 48 Abs. 3 PersG). 428 Personalrekursgericht 2003