I. 1. a) § 59b Abs. 1 VRPG (Fassung eingefügt durch § 44 OrgG, in Kraft seit 1. Januar 1986) hält fest, dass gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide landeskirchlicher Behörden wegen Verletzung der Verfassung oder des Organisationsstatuts beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden kann; dieser entscheidet endgültig. Gemäss § 48 Abs. 1 PersG gelten bei Streitigkeiten aus einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis zwischen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften und ihren Mitarbeitenden die Bestimmungen über das gerichtliche Klage- und Beschwerdeverfahren gemäss §§ 39 und 40 PersG;