2003 Entlassungen 427 I. Entlassungen 109 Anfechtung von Entscheiden landeskirchlicher Behörden. - Letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden über Personalstreitigkeiten können beim Personalrekursgericht angefochten werden (Erw. I/1). - Das Personalrekursgericht darf landeskirchliche Entscheide nur nach Massgabe des Verfassungsrechts und des Organisationsstatuts überprüfen (Erw. I/4).