2003 Entlassungen 427 I. Entlassungen 109 Anfechtung von Entscheiden landeskirchlicher Behörden. - Letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden über Per- sonalstreitigkeiten können beim Personalrekursgericht angefochten werden (Erw. I/1). - Das Personalrekursgericht darf landeskirchliche Entscheide nur nach Massgabe des Verfassungsrechts und des Organisationsstatuts überprüfen (Erw. I/4). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 16. April 2003 in Sa- chen K. gegen Rekurskommission der Evangelisch-Reformierten Landeskir- che (BE.2002.50003). Aus den Erwägungen I. 1. a) § 59b Abs. 1 VRPG (Fassung eingefügt durch § 44 OrgG, in Kraft seit 1. Januar 1986) hält fest, dass gegen letztinstanz- liche Verfügungen und Entscheide landeskirchlicher Behörden we- gen Verletzung der Verfassung oder des Organisationsstatuts beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden kann; dieser entscheidet endgültig. Gemäss § 48 Abs. 1 PersG gelten bei Streitigkeiten aus einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis zwischen Gemeinden, Ge- meindeverbänden oder anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften und ihren Mitarbeitenden die Bestimmungen über das gerichtliche Klage- und Beschwerdeverfahren gemäss §§ 39 und 40 PersG; das Schlichtungsverfahren nach § 37 PersG entfällt. Handelt es sich um Rechtsmittel gegen letztinstanzliche Entscheide von landeskirchli- chen Behörden, gilt die Einschränkung der Überprüfungsbefugnis gemäss § 114 der Kantonsverfassung (§ 48 Abs. 3 PersG). 428 Personalrekursgericht 2003 b) Die zitierten Bestimmungen von § 59b Abs. 1 VRPG und § 48 PersG stehen in einem vermeintlichen Widerspruch, indem als Rechtsmittel gegen letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden bezüglich Personalstreitigkeiten einerseits der Regierungs- rat und anderseits das Personalrekursgericht als zuständig erklärt werden. Gemäss allgemeinen Auslegungsregeln gilt indessen, dass das spätere dem früheren Gesetz und das spezielle dem allgemeinen Gesetz vorgeht (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 220 m.H.). Das Perso- nalgesetz stammt aus dem Jahr 2000 und wurde damit später erlassen als § 59b VRPG (1985, vgl. lit. a hievor). Zudem ergibt sich, dass sich § 48 PersG einzig auf den Rechtsschutz bei personalrechtlichen Streitigkeiten zwischen Gemeinden bzw. öffentlichrechtlichen Kör- perschaften (inkl. Landeskirchen) und ihren Mitarbeitenden bezieht und insofern eine Sonderregelung gegenüber § 59b VRPG darstellt, worin generell der Rechtsschutz gegen Verfügungen und Entscheide landeskirchlicher Behörden geregelt ist. § 48 PersG geht somit der Regelung in § 59b VRPG vor. c) In concreto handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem öf- fentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis zwischen der evangelisch- reformierten Landeskirche und einem ihrer Mitarbeiter (vgl. §§ 67 ff. der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Aargau vom 22. November 1976 [revidierte Fassung vom Januar 2002]). Die umstrittene Entlassung des Beschwerdeführers erfolgte mittels Verfügung. Der Entscheid der Rekurskommission über den dagegen angestrengten Rekurs war kirchenintern letztin- stanzlich. Gestützt auf § 48 i.V. mit § 40 PersG kann dagegen beim Personalrekursgericht Beschwerde geführt werden. 2. und 3. (...). 4. Gemäss § 48 Abs. 3 PersG gilt bei Rechtsmitteln gegen letzt- instanzliche Entscheide von landeskirchlichen Behörden "die Ein- schränkung der Überprüfungsbefugnis gemäss § 114 der Kantonsver- fassung". Gemäss § 114 Abs. 2 KV sind letztinstanzliche Entscheide der landeskirchlichen Behörden nach Massgabe der Gesetzgebung an staatliche Organe weiterziehbar; diesen "steht die Kontrolle hinsicht- 2003 Entlassungen 429 lich der Übereinstimmung der Entscheide mit der Verfassung und dem Organisationsstatut zu". In der Lehre findet sich der Standpunkt, sofern das Organisationsstatut nachgeordnete Organisations- regelungen zulasse, so seien diese im Begriff des Organisationssta- tuts nach § 114 Abs. 2 inbegriffen (Kurt Eichenberger, Kommentar zur Verfassung des Kantons Aargau, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1986, § 114 N 5). Gestützt auf den klaren Verfassungswortlaut er- scheint indessen diese Auslegung, wonach in allen kirchenrechtli- chen Streitigkeiten staatliche Organe als letzte Instanz fungieren würden, nicht haltbar (ebenso: Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1998, § 59b N 20, mit Hinweis auf die Materialien). Aufgrund der Materialien zum Perso- nalgesetz lässt sich zudem darauf schliessen, dass der Personalge- setzgeber ebenfalls davon ausging, § 114 Abs. 2 KV beziehe sich lediglich auf das "Organisationsstatut" ohne dessen Folgeerlasse (Protokoll der nichtständigen grossrätlichen Kommission "Personal- vorlagen", S. 187 [Voten Padrutt und Rohr]). Insofern ergibt sich, dass das Personalrekursgericht gestützt auf § 48 Abs. 3 PersG i.V. mit § 114 Abs. 2 KV lediglich befugt ist, letztinstanzliche landes- kirchliche Entscheide nach Massgabe des Verfassungsrechts sowie des Organisationsstatuts zu überprüfen. 110 Entlassungen. - Kein Anspruch auf Verlängerung bzw. Erneuerung eines befristeten vertraglichen Anstellungsverhältnisses. Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 20. August 2003 in Sa- chen W. gegen Berufsschule X. (KL.2003.50002). Sachverhalt W. war ab 1. August 2000 als Lehrbeauftragter an der Berufs- schule X. angestellt. Mit Schreiben vom 24. April 2002 "kündigte"