b) Der Beschwerdeführer wurde wegen Hehlerei verurteilt. Bereits aufgrund der durch das Gesetz angedrohten sowie der effektiv ausgefällten Strafe ergibt sich, dass kein Bagatelldelikt vorliegt. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen besteht seitens des Migrationsamtes ein sehr grosses öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer zu verwarnen und ihm mitzuteilen, wie er sich inskünftig zu verhalten hat sowie ihm die gegebenenfalls eintretenden Rechtsfolgen aufzuzeigen.