Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seinem Argument, der gegen ihn erlassene Strafbefehl sei zu Unrecht ergangen. Dies hätte der Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen den Strafbefehl geltend machen können. Unter den gegebenen Umständen stellen die Vorinstanzen zu Recht auf den rechtskräftigen Strafbefehl ab (vgl. AGVE 2000, S. 552). d) Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob sich die angeordnete Verwarnung als verhältnismässig erweist.