Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der konkreten Umstände als unverhältnismässig, besteht als mildere Massnahme die Möglichkeit, den Betroffenen zu verwarnen, sofern sich die Verwarnung insgesamt als verhältnismässig erweist. b) Der Beschwerdeführer wurde wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen sowie einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Damit liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG vor, weshalb die Anordnung einer Verwarnung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. c) Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seinem Argument, der gegen ihn erlassene Strafbefehl sei zu Unrecht ergangen.