2002 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 519 II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Fremdenpolizei 129 Verwarnung. - Voraussetzungen einer Verwarnung (Erw. II/2a und b). - Die Unrechtmässigkeit eines Strafbefehls ist im Rahmen des Rechts- mittelverfahrens gegen den Strafbefehl geltend zu machen (Erw. II/2c). - Die Verwarnung muss sich als verhältnismässig erweisen (Erw. II/3). - In der Regel ist von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an ei- nem rechtskonformen Verhalten aller sich in der Schweiz aufhalten- den ausländischen Staatsangehörigen auszugehen. Daraus leitet sich zwangsläufig ein entsprechend sehr grosses öffentliches Interesse daran ab, ausländische Staatsangehörige auf ihr nicht rechtskonfor- mes Verhalten hinzuweisen und sie gegebenenfalls zu verwarnen (Erw. II/3a). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 4. Oktober 2002 in Sachen A.A. gegen einen Entscheid des Migrationsamtes (BE.2002.00043). Aus den Erwägungen II. 2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Auf- enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 hat ein Ehegatte eines in der Schweiz niedergelassenen Aus- länders Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung, solange die Ehegatten zusammenwohnen. Dieser An- spruch erlischt, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Als Rechtsfolge eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung kann bei bereits bestehender Aufenthaltsbewil- ligung deren Nichtverlängerung angeordnet werden. Erweist sich die 520 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der kon- kreten Umstände als unverhältnismässig, besteht als mildere Mass- nahme die Möglichkeit, den Betroffenen zu verwarnen, sofern sich die Verwarnung insgesamt als verhältnismässig erweist. b) Der Beschwerdeführer wurde wegen Hehlerei zu einer Ge- fängnisstrafe von 14 Tagen sowie einer Busse von CHF 500.– ver- urteilt. Damit liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG vor, weshalb die Anordnung einer Verwarnung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. c) Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seinem Argu- ment, der gegen ihn erlassene Strafbefehl sei zu Unrecht ergangen. Dies hätte der Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsmittelverfah- rens gegen den Strafbefehl geltend machen können. Unter den gege- benen Umständen stellen die Vorinstanzen zu Recht auf den rechts- kräftigen Strafbefehl ab (vgl. AGVE 2000, S. 552). d) Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob sich die angeordnete Ver- warnung als verhältnismässig erweist. 3. a) Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Anordnung einer Verwarnung ist vorab festzuhalten, dass in der Regel von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an einem rechtskonformen Ver- halten aller sich in der Schweiz aufhaltenden ausländischen Staats- angehörigen auszugehen ist. Daraus leitet sich zwangsläufig ein ent- sprechend sehr grosses öffentliches Interesse daran ab, ausländische Staatsangehörige auf ihr nicht rechtskonformes Verhalten hinzuwei- sen und sie gegebenenfalls zu verwarnen. Das öffentliche Interesse an einer Verwarnung ist um so höher einzustufen, je gravierender der Verstoss gegen die Rechtsordnung ist. Nachdem eine Verwarnung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen zur Folge hat, ist das private Interesse der Betroffenen, nicht verwarnt zu werden, grundsätzlich nicht als hoch einzustufen. Allerdings ist das private Interesse auch nicht von vornherein als unerheblich zu be- zeichnen, da bei späterer Prüfung einer Entfernungs- oder Fernhal- temassnahme ein Fehlverhalten eines Betroffenen nach ausgespro- chener Verwarnung schwerer gewichtet wird (AGVE 2000, S. 497 ff.). 2002 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 521 b) Der Beschwerdeführer wurde wegen Hehlerei verurteilt. Be- reits aufgrund der durch das Gesetz angedrohten sowie der effektiv ausgefällten Strafe ergibt sich, dass kein Bagatelldelikt vorliegt. Ent- sprechend den vorstehenden Ausführungen besteht seitens des Mi- grationsamtes ein sehr grosses öffentliches Interesse, den Beschwer- deführer zu verwarnen und ihm mitzuteilen, wie er sich inskünftig zu verhalten hat sowie ihm die gegebenenfalls eintretenden Rechtsfol- gen aufzuzeigen. Demgegenüber bestehen auf Seiten des Beschwer- deführers, abgesehen von seinem generellen Interesse, nicht verwarnt zu werden, keine besonderen privaten Interessen, welche gegen eine Verwarnung sprechen würden. Unter diesen Umständen kann die angeordnete Verwarnung auch nicht als unverhältnismässig bezeich- net werden. 130 Verletzung der Mitwirkungspflicht. Ist die Beantwortung einer Frage dem Betroffenen zumutbar und er- scheint seine Mitwirkung als notwendig, ist das Gericht gemäss § 21 Abs. 2 VRPG berechtigt, die verweigerte Mitwirkung nach freiem Ermessen zu würdigen (Erw. II/3a bis c). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 18. Oktober 2002 in Sachen D.T. gegen einen Entscheid der Fremdenpolizei (BE.2002.00005). Aus den Erwägungen II. 3. a) Nachdem zunächst am 15. Mai 2002 die nachzuzie- hende Tochter des Beschwerdeführers und am 15. Juli 2002 auch seine Ehefrau die Schweiz verlassen haben, wurde der Beschwerde- führer zweimal mit Verfügung beziehungsweise Beschluss aufgefor- dert, zur Frage Stellung zu nehmen, wo sich seine Tochter aufhalte und wie ihre Zukunftsplanung aussehe. Der Beschwerdeführer rea- gierte auf beide Anfragen nicht, obschon er mit Beschluss vom 16. August 2002 unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das Gericht bei erneutem Nichteinreichen einer