Nachdem der Rechtsdienst der Fremdenpolizei (heute Rechtsdienst des Migrationsamtes; Vorinstanz) die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen hatte, hob das Rekursgericht den Einspracheentscheid am 22. Juni 2001 auf und wies die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Mit Eingabe vom 25. Juni 2001 stellten die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung ihres Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter, das mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juni 2001 vollumfänglich bewilligt wurde. B. Nach verschiedenen Beweisabnahmen entschied die Vorinstanz am 25. Juni 2002: