Neben der Tatsache, dass die fragliche Verfügung auf einem Einspracheverfahren beruht, das sich (auch) mit der Kostenfrage befasste, spricht zudem das auf dem Spiel stehende öffentliche Interesse gegen den Widerruf. Unabhängig von der noch offenen Frage, ob die Abschreibungsverfügung vom 24. Mai 2002 im Kostenpunkt der Rechtslage entspricht oder nicht, kann festgehalten werden, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts in casu nur in der Einforderung von CHF 1'028.40 besteht. Dieses öffentliche Anliegen ist in seiner Intensität aber in keiner Weise mit den oben beispielhaft angeführten Interessen, die einen Widerruf rechtfertigen können (vgl. lit.