Damit aber wird deutlich, dass die Kostenfrage zwar nicht Hauptthema des Verfahrens bildete, jedoch im Vorfeld des Einspracheentscheides einlässlich geprüft wurde, auch wenn dies nicht Eingang in den Abschreibungsbeschluss fand. Dementsprechend ist die konkrete Abschreibungsverfügung nicht widerrufbar. cc) Neben der Tatsache, dass die fragliche Verfügung auf einem Einspracheverfahren beruht, das sich (auch) mit der Kostenfrage befasste, spricht zudem das auf dem Spiel stehende öffentliche Interesse gegen den Widerruf.