Der strittige Punkt, die Kostenverlegung, wurde seitens der Vorinstanz bereits in ihrer ersten Verfügung nach Eingang der Einsprache thematisiert. Nachdem die Vorinstanz unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall die Bezahlung eines Kostenvorschusses angeordnet hatte, fand ein eigentlicher Schriftenwechsel zum Thema Kostentragungspflicht statt, der in sehr detaillierten Ausführungen der Vorinstanz zur Rechtslage gipfelte. Damit aber wird deutlich, dass die Kostenfrage zwar nicht Hauptthema des Verfahrens bildete, jedoch im Vorfeld des Einspracheentscheides einlässlich geprüft wurde, auch wenn dies nicht Eingang in den Abschreibungsbeschluss fand.