gabe des Verfahrens eben gerade in der allseitigen Prüfung der öffentlichen Interessen und ihrer Abwägung gegenüber den entgegengesetzten Privatinteressen besteht. Dies ist insbesondere dort der Fall, wo explizit der zum Widerruf Anlass gebende Mangel der Verfügung Gegenstand der besonders eingehenden Ermittlungen war (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz 1014). bb) In casu handelt es sich um eine Verfügung, die auf einem Einspracheverfahren beruht. Der strittige Punkt, die Kostenverlegung, wurde seitens der Vorinstanz bereits in ihrer ersten Verfügung nach Eingang der Einsprache thematisiert.