Der Widerruf setzt zunächst voraus, dass die aufzuhebende Verfügung der Rechtslage nicht entspricht. Sodann hängt er von einer Interessenabwägung ab, d.h. die Interessen an der Durchsetzung des objektiven Rechts und diejenigen am Fortbestand der bisherigen Ordnung beziehungsweise an der Rechtssicherheit sind gegeneinander abzuwägen. Das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung des objektiven Rechts hängt von der Art und vom Ausmass der Rechtsverletzung ab. Die Rechtsprechung hat das Interesse seiner Art nach als hoch eingestuft, wenn Erfordernisse der polizeilichen Gefahrenabwehr, des Landschaftsschutzes, des Ortsbildschutzes usw. auf dem Spiel stehen.