Nachdem die Vorinstanz an den von ihr eröffneten Entscheid grundsätzlich gebunden ist und dieser in casu nicht berichtigt oder ergänzt werden kann, ist ein Zurückkommen auf den Abschreibungsbeschluss nur unter den Voraussetzungen des Widerrufs gemäss § 26 VRPG möglich. aa) Verfügungen und Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, können durch die erlassende Behörde abgeändert oder aufgehoben werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern (§ 26 Abs. 1 VRPG). Der Widerruf setzt zunächst voraus, dass die aufzuhebende Verfügung der Rechtslage nicht entspricht.