Insgesamt erscheint die Abschreibungsverfügung selbst nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig. Sie ist daher weder der Berichtigung noch der Ergänzung zugänglich. d) Nachdem die Vorinstanz an den von ihr eröffneten Entscheid grundsätzlich gebunden ist und dieser in casu nicht berichtigt oder ergänzt werden kann, ist ein Zurückkommen auf den Abschreibungsbeschluss nur unter den Voraussetzungen des Widerrufs gemäss § 26 VRPG möglich.