2002 bekannt waren. Ob und allenfalls wie sie beim Erlass der Abschreibungsverfügung in die Überlegungen einbezogen wurden, kann dieser selbst nicht entnommen werden, da sie nur ein Dispositiv, aber keine Begründung enthält. Ferner ist festzuhalten, dass die fragliche Abschreibungsverfügung einen Entscheid über die Verfahrenskosten (mit Hinweis auf § 8 Abs. 2 EGAR) enthält, so dass - entgegen den Andeutungen der Vorinstanz (vgl. deren Schreiben vom 18. Juni 2002) - nicht angenommen werden kann, die Vorinstanz habe den Kostenentscheid vergessen. Insgesamt erscheint die Abschreibungsverfügung selbst nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig.