Berichtigungsfähig sind aber nur Flüchtigkeitsfehler oder Unachtsamkeiten. Die Berichtigung oder Ergänzung dient jedoch nicht dazu, fehlerhafte Willensbildung der entscheidenden Behörde nachträglich zu korrigieren. In jedem Fall muss sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Urteilsspruchs aus dem Entscheid selbst ergeben (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., Rz 4 f. zu § 281; AGVE 1993, S. 102). c)