Obwohl sich auch dazu keine Bestimmung im VRPG finden lässt, ist deren grundsätzliche Zulässigkeit unbestritten (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, Rz 43 zu § 45). Im konkreten Fall kann es nur um eine Berichtigung oder Ergänzung des Abschreibungsbeschlusses vom 24. Mai 2002 gehen. § 281 ZPO bestimmt hiezu, dass ein Urteil von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden kann, wenn es Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten enthält oder wenn es unvollständig ist. Berichtigungsfähig sind aber nur Flüchtigkeitsfehler oder Unachtsamkeiten.