Gemäss § 280 ZPO ist der Richter - unabhängig von der formellen Rechtskraft (Alfred Bühler/Andreas Edelmann/Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, Rz 1 zu § 280) - an das eröffnete Urteil gebunden. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen. b) Eine derartige Ausnahme besteht zunächst in der Figur der Erläuterung, Berichtigung oder Ergänzung. Obwohl sich auch dazu keine Bestimmung im VRPG finden lässt, ist deren grundsätzliche Zulässigkeit unbestritten (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, Rz 43 zu § 45).