II. 2. a) Das VRPG enthält keine Bestimmungen zur Wirkung eines eröffneten Urteils bzw. Einspracheentscheides auf die eröffnende Behörde; nur die Möglichkeiten der Adressaten, sich im Rechtsmittelverfahren gegen einen Entscheid zu wehren, werden im VRPG geregelt. Es ist daher auf die entsprechenden Bestimmungen des Zivilrechtspflegegesetzes (ZPO) vom 18. Dezember 1984 zurückzugreifen, die analog zur Anwendung kommen. Gemäss § 280 ZPO ist der Richter - unabhängig von der formellen Rechtskraft (Alfred Bühler/Andreas Edelmann/Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, Rz 1 zu § 280) - an das eröffnete Urteil gebunden.