Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juni 2002 die Rückerstattung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses verlangt hatte, verfügte die Vorinstanz am 18. Juni 2002, der Beschwerdeführer habe die angefallenen Auslagen von CHF 1'028.40 zu bezahlen. Offen und noch zu begleichen seien nach der Verrechnung mit dem geleisteten Vorschuss von CHF 1'000.-- noch CHF 28.40. C. Mit Eingabe vom 10. Juli 2002 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. 2003 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 415 Aus den Erwägungen