schrieb die Vorinstanz das Einspracheverfahren am 24. Mai 2002 als erledigt von der Kontrolle ab (Zustellung der Abschreibungsverfügung am 31. Mai 2002). Es wurden unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht (EGAR) vom 14. Januar 1997 keine Gebühren erhoben und verfügt, der Beschwerdeführer habe seine Parteikosten selbst zu tragen. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juni 2002 die Rückerstattung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses verlangt hatte, verfügte die Vorinstanz am 18. Juni 2002, der Beschwerdeführer habe die angefallenen Auslagen von CHF 1'028.40 zu bezahlen.