Nach wiederholtem Schriftenwechsel überwies der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz einverlangten Kostenvorschuss an die Amtskasse, worauf die Schweizer Botschaft in S. die Kinder am 12. Februar 2002 befragte. Am 30. April 2002 wurden der Beschwerdeführer als Partei und seine Ehefrau als Zeugin befragt. Gestützt auf die Ergebnisse der Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau fragte die Vorinstanz die Sektion Aufenthalt an, ob aus deren Sicht eine Wiedererwägung in Frage käme. Mit Schreiben vom 7. Mai 2002 zog die Sektion Aufenthalt ihre ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung und bewilligte den Familiennachzug der drei Kinder des Beschwerdeführers. Daraufhin