A. Mit Verfügung vom 28. Juni 2001 wies die Fremdenpolizei, Sektion Aufenthalt, (heute Migrationsamt, Sektion Einreise und Arbeit) das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers für seine drei ausserehelichen Kinder ab. B. Mit Einsprache vom 18. bzw. 23. Juli 2001 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und verlangte die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids sowie die Gutheissung seines Familiennachzugsgesuchs. Nach wiederholtem Schriftenwechsel überwies der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz einverlangten Kostenvorschuss an die Amtskasse, worauf die Schweizer Botschaft in S. die Kinder am 12. Februar 2002 befragte.