Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar ein gesetzgeberischer Wille besteht, auf eine dem AuG vorgezogene Regelung des Familiennachzugs von Drittstaatsangehörigen durch Schweizer Bürger zu verzichten. Der Wille des Gesetzgebers erstreckt sich jedoch nicht auf eine - vorübergehende - rechtsungleiche Behandlung von Schweizer Bürgern gegenüber EG- und EFTA-Staatsangehörigen. Folglich liegt diesbezüglich kein qualifiziertes Schweigen, sondern eine Lücke im Nachzugsrecht des ANAG vor, welche es zu füllen gilt. Art. 191 BV verhindert damit eine verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen Normen nicht.