2003 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 413 Dass der Gesetzgeber keinen derartigen Willen hatte, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Auch aufgrund dieser Überlegungen ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzgeber keine Schlechterstellung von Schweizern gegenüber EG- und EFTA-Staatsangehörigen beim Familiennachzug wollte. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar ein gesetzgeberischer Wille besteht, auf eine dem AuG vorgezogene Regelung des Familiennachzugs von Drittstaatsangehörigen durch Schweizer Bürger zu verzichten.