2003 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 413 Dass der Gesetzgeber keinen derartigen Willen hatte, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Auch aufgrund dieser Überlegungen ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetz- geber keine Schlechterstellung von Schweizern gegenüber EG- und EFTA-Staatsangehörigen beim Familiennachzug wollte. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar ein gesetzgebe- rischer Wille besteht, auf eine dem AuG vorgezogene Regelung des Familiennachzugs von Drittstaatsangehörigen durch Schweizer Bür- ger zu verzichten. Der Wille des Gesetzgebers erstreckt sich jedoch nicht auf eine - vorübergehende - rechtsungleiche Behandlung von Schweizer Bürgern gegenüber EG- und EFTA-Staatsangehörigen. Folglich liegt diesbezüglich kein qualifiziertes Schweigen, sondern eine Lücke im Nachzugsrecht des ANAG vor, welche es zu füllen gilt. Art. 191 BV verhindert damit eine verfassungskonforme Ausle- gung der einschlägigen Normen nicht. In Anwendung des in Art. 8 Abs. 1 BV statuierten Rechtsgleichheitsgebots, ist somit Schweizer Bürgern ein aus Art. 3 Anhang I FZA abgeleiteter Rechtsanspruch auf Familiennachzug eines Angehörigen aus einem Drittstaat einzu- räumen. 107 Nachträgliche Kostenauflage im Einspracheverfahren; Zulässigkeit der Erläuterung, der Berichtigung und des Widerrufs einer Abschreibungs- verfügung. - Die Abschreibungsverfügung war weder offensichtlich unrichtig noch unvollständig, daher kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Verfügung nicht in Frage (Erw. II/2a-c). - Ein Widerruf der Abschreibungsverfügung ist ausgeschlossen, da die Kostenfragen im Einspracheverfahren einlässlich behandelt wurde (Erw. II/2d). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 28. März 2003 in Sachen C.R. gegen einen Entscheid des Migrationsamts (BE.2002.00041). 414 Rekursgericht im Ausländerrecht 2003 Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 28. Juni 2001 wies die Fremdenpolizei, Sektion Aufenthalt, (heute Migrationsamt, Sektion Einreise und Ar- beit) das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers für seine drei ausserehelichen Kinder ab. B. Mit Einsprache vom 18. bzw. 23. Juli 2001 gelangte der Be- schwerdeführer an die Vorinstanz und verlangte die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids sowie die Gutheissung seines Familien- nachzugsgesuchs. Nach wiederholtem Schriftenwechsel überwies der Beschwer- deführer den von der Vorinstanz einverlangten Kostenvorschuss an die Amtskasse, worauf die Schweizer Botschaft in S. die Kinder am 12. Februar 2002 befragte. Am 30. April 2002 wurden der Be- schwerdeführer als Partei und seine Ehefrau als Zeugin befragt. Gestützt auf die Ergebnisse der Befragung des Beschwerdefüh- rers und seiner Ehefrau fragte die Vorinstanz die Sektion Aufenthalt an, ob aus deren Sicht eine Wiedererwägung in Frage käme. Mit Schreiben vom 7. Mai 2002 zog die Sektion Aufenthalt ihre ur- sprüngliche Verfügung in Wiedererwägung und bewilligte den Fami- liennachzug der drei Kinder des Beschwerdeführers. Daraufhin schrieb die Vorinstanz das Einspracheverfahren am 24. Mai 2002 als erledigt von der Kontrolle ab (Zustellung der Abschreibungsverfü- gung am 31. Mai 2002). Es wurden unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht (EGAR) vom 14. Januar 1997 keine Gebühren erhoben und verfügt, der Beschwerdeführer habe seine Parteikosten selbst zu tragen. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juni 2002 die Rückerstattung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses verlangt hatte, verfügte die Vorinstanz am 18. Juni 2002, der Be- schwerdeführer habe die angefallenen Auslagen von CHF 1'028.40 zu bezahlen. Offen und noch zu begleichen seien nach der Verrech- nung mit dem geleisteten Vorschuss von CHF 1'000.-- noch CHF 28.40. C. Mit Eingabe vom 10. Juli 2002 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. 2003 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 415 Aus den Erwägungen II. 2. a) Das VRPG enthält keine Bestimmungen zur Wir- kung eines eröffneten Urteils bzw. Einspracheentscheides auf die eröffnende Behörde; nur die Möglichkeiten der Adressaten, sich im Rechtsmittelverfahren gegen einen Entscheid zu wehren, werden im VRPG geregelt. Es ist daher auf die entsprechenden Bestimmungen des Zivilrechtspflegegesetzes (ZPO) vom 18. Dezember 1984 zu- rückzugreifen, die analog zur Anwendung kommen. Gemäss § 280 ZPO ist der Richter - unabhängig von der formellen Rechtskraft (Alfred Bühler/Andreas Edelmann/Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, Rz 1 zu § 280) - an das eröffnete Urteil gebunden. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen. b) Eine derartige Ausnahme besteht zunächst in der Figur der Erläuterung, Berichtigung oder Ergänzung. Obwohl sich auch dazu keine Bestimmung im VRPG finden lässt, ist deren grundsätzliche Zulässigkeit unbestritten (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, Rz 43 zu § 45). Im konkreten Fall kann es nur um eine Berichtigung oder Ergänzung des Ab- schreibungsbeschlusses vom 24. Mai 2002 gehen. § 281 ZPO be- stimmt hiezu, dass ein Urteil von Amtes wegen berichtigt oder er- gänzt werden kann, wenn es Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten enthält oder wenn es unvollständig ist. Berichtigungsfähig sind aber nur Flüchtigkeitsfehler oder Un- achtsamkeiten. Die Berichtigung oder Ergänzung dient jedoch nicht dazu, fehlerhafte Willensbildung der entscheidenden Behörde nach- träglich zu korrigieren. In jedem Fall muss sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Urteilsspruchs aus dem Entscheid selbst ergeben (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., Rz 4 f. zu § 281; AGVE 1993, S. 102). c) Aus den Akten geht hervor, dass die im vorinstanzlichen Ver- fahren angefallenen Auslagen (CHF 970.-- für die Befragung der Kinder in M. und CHF 58.40 Zeugengeld, gesamthaft CHF 1'028.40) im Zeitpunkt des Erlasses der Abschreibungsverfügung vom 24. Mai 416 Rekursgericht im Ausländerrecht 2003 2002 bekannt waren. Ob und allenfalls wie sie beim Erlass der Ab- schreibungsverfügung in die Überlegungen einbezogen wurden, kann dieser selbst nicht entnommen werden, da sie nur ein Dispositiv, aber keine Begründung enthält. Ferner ist festzuhalten, dass die fragliche Abschreibungsverfügung einen Entscheid über die Verfahrenskosten (mit Hinweis auf § 8 Abs. 2 EGAR) enthält, so dass - entgegen den Andeutungen der Vorinstanz (vgl. deren Schreiben vom 18. Juni 2002) - nicht angenommen werden kann, die Vorinstanz habe den Kostenentscheid vergessen. Insgesamt erscheint die Abschreibungs- verfügung selbst nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig. Sie ist daher weder der Berichtigung noch der Ergänzung zugänglich. d) Nachdem die Vorinstanz an den von ihr eröffneten Entscheid grundsätzlich gebunden ist und dieser in casu nicht berichtigt oder ergänzt werden kann, ist ein Zurückkommen auf den Abschrei- bungsbeschluss nur unter den Voraussetzungen des Widerrufs gemäss § 26 VRPG möglich. aa) Verfügungen und Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, können durch die erlas- sende Behörde abgeändert oder aufgehoben werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern (§ 26 Abs. 1 VRPG). Der Wider- ruf setzt zunächst voraus, dass die aufzuhebende Verfügung der Rechtslage nicht entspricht. Sodann hängt er von einer Interessenab- wägung ab, d.h. die Interessen an der Durchsetzung des objektiven Rechts und diejenigen am Fortbestand der bisherigen Ordnung be- ziehungsweise an der Rechtssicherheit sind gegeneinander abzuwä- gen. Das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung des objektiven Rechts hängt von der Art und vom Ausmass der Rechtsverletzung ab. Die Rechtsprechung hat das Interesse seiner Art nach als hoch eingestuft, wenn Erfordernisse der polizeilichen Gefahrenabwehr, des Landschaftsschutzes, des Ortsbildschutzes usw. auf dem Spiel stehen. Ferner hat die Praxis Fallgruppen entwickelt, wo das Interesse an der Rechtssicherheit generell überwiegt. Dazu gehören insbesondere Verfügungen, die auf einem Einspracheverfah- ren beruhen (AGVE 1994, S. 429, mit weiteren Hinweisen). Ent- scheidend ist in diesen Fällen aber, dass es sich nicht einfach nur um ein beliebiges Einspracheverfahren handelt, sondern dass die Auf- 2003 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 417 gabe des Verfahrens eben gerade in der allseitigen Prüfung der öf- fentlichen Interessen und ihrer Abwägung gegenüber den entgegen- gesetzten Privatinteressen besteht. Dies ist insbesondere dort der Fall, wo explizit der zum Widerruf Anlass gebende Mangel der Ver- fügung Gegenstand der besonders eingehenden Ermittlungen war (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz 1014). bb) In casu handelt es sich um eine Verfügung, die auf einem Einspracheverfahren beruht. Der strittige Punkt, die Kostenverle- gung, wurde seitens der Vorinstanz bereits in ihrer ersten Verfügung nach Eingang der Einsprache thematisiert. Nachdem die Vorinstanz unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall die Be- zahlung eines Kostenvorschusses angeordnet hatte, fand ein eigentli- cher Schriftenwechsel zum Thema Kostentragungspflicht statt, der in sehr detaillierten Ausführungen der Vorinstanz zur Rechtslage gipfel- te. Damit aber wird deutlich, dass die Kostenfrage zwar nicht Hauptthema des Verfahrens bildete, jedoch im Vorfeld des Einspra- cheentscheides einlässlich geprüft wurde, auch wenn dies nicht Ein- gang in den Abschreibungsbeschluss fand. Dementsprechend ist die konkrete Abschreibungsverfügung nicht widerrufbar. cc) Neben der Tatsache, dass die fragliche Verfügung auf einem Einspracheverfahren beruht, das sich (auch) mit der Kostenfrage befasste, spricht zudem das auf dem Spiel stehende öffentliche Interesse gegen den Widerruf. Unabhängig von der noch offenen Frage, ob die Abschreibungsverfügung vom 24. Mai 2002 im Kos- tenpunkt der Rechtslage entspricht oder nicht, kann festgehalten werden, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des ob- jektiven Rechts in casu nur in der Einforderung von CHF 1'028.40 besteht. Dieses öffentliche Anliegen ist in seiner Intensität aber in keiner Weise mit den oben beispielhaft angeführten Interessen, die einen Widerruf rechtfertigen können (vgl. lit. aa hievor), vergleich- bar. Es erscheint daher höchst fraglich, ob eine reine Geldforderung des Staates in der fraglichen Höhe den Widerruf rechtfertigen könnte. Nachdem dieser aufgrund des konkreten Einspracheverfahrens ohne- hin unzulässig ist (vgl. lit. bb hievor), kann dieser Punkt aber offen gelassen werden. 418 Rekursgericht im Ausländerrecht 2003 108 Unentgeltliche Prozessführung; Kürzung des Honorars des unentgeltli- chen Rechtsvertreters. - Die unentgeltlich verbeiständeten Beschwerdeführer sind bezüglich der Kürzung des Honorars ihres Rechtsvertreters nicht zur Be- schwerde legitimiert, da sie wegen der Rückzahlungsverpflichtung nur durch ein zu hohes Honorar beschwert wären (Erw. I/2). - Die Verpflichtung der unentgeltlich verbeiständeten Beschwerdefüh- rer zur Zahlung der das festgesetzte Honorar übersteigenden Auf- wendungen des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist rechtswidrig (Erw. II/1-2). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 16. Mai 2003 in Sachen R.A., M.A. und F.A gegen einen Entscheid des Migrations- amts (BE.2002.00039). Sachverhalt A. Am 31. August 2000 stellte die Sektion Massnahmen der Fremdenpolizei des Kantons Aargau (heute Sektion Verlängerung und Massnahmen des Migrationsamtes) fest, die Niederlassungsbe- willigungen der Beschwerdeführer seien erloschen. Nachdem der Rechtsdienst der Fremdenpolizei (heute Rechtsdienst des Migrati- onsamtes; Vorinstanz) die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen hatte, hob das Rekursgericht den Einspracheentscheid am 22. Juni 2001 auf und wies die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachver- halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Mit Eingabe vom 25. Juni 2001 stellten die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung ihres Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter, das mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juni 2001 vollumfänglich bewilligt wurde. B. Nach verschiedenen Beweisabnahmen entschied die Vorin- stanz am 25. Juni 2002: