Aus den Erwägungen I. 1. a) § 59b Abs. 1 VRPG (Fassung eingefügt durch § 44 OrgG, in Kraft seit 1. Januar 1986) hält fest, dass gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide landeskirchlicher Behörden wegen Verletzung der Verfassung oder des Organisationsstatuts beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden kann; dieser entscheidet endgültig.