I. Entlassungen 109 Anfechtung von Entscheiden landeskirchlicher Behörden. - Letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden über Personalstreitigkeiten können beim Personalrekursgericht angefochten werden (Erw. I/1). - Das Personalrekursgericht darf landeskirchliche Entscheide nur nach Massgabe des Verfassungsrechts und des Organisationsstatuts überprüfen (Erw. I/4). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 16. April 2003 in Sachen K. gegen Rekurskommission der Evangelisch-Reformierten Landeskirche (BE.2002.50003).