setzen. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung stellt der Anwaltstarif einen Zwangstarif dar, da der unentgeltliche Rechtsvertreter gemäss § 39 Abs. 2 Anwaltsgesetz von seiner Partei nicht mehr verlangen darf, als ihm seitens der Behörden zugesprochen worden ist. Eine Verpflichtung der Beschwerdeführer, die durch das von der Vorinstanz festgesetzte Honorar nicht gedeckten Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsvertreters selbst zu bezahlen, ist dementsprechend rechtswidrig. Der umstrittene zweite Satz von Ziffer 3 des Einspracheentscheides ist deshalb aufzuheben. Personalrekursgericht 2003 Entlassungen 427