Die Vorinstanz setzte mit Ziffer 3 des Dispositivs des Einspracheentscheids das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters fest. Ferner verfügte sie, die übrigen, d. h. durch dieses Honorar nicht gedeckten Parteikosten hätten die Beschwerdeführer selbst zu tragen. Die Beschwerdeführer verlangen, dieser zweite Teilsatz sei aufzuheben. 2. Wird der Partei die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege gewährt, obliegt es der entscheidenden Instanz, das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 festzu- 2003 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 423