Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nur zur Anfechtung des zweiten Satzes von Ziffer 3 des Dispositivs des Einspracheentscheides legitimiert sind. Demgegenüber fehlt ihnen die Legitimation zur Anfechtung des ersten Teilsatzes des genannten Erkenntnisses, da ihnen die angeblich zu tief angesetzte Parteientschädigung nicht zum Nachteil gereicht. Dementsprechend ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Kürzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters wendet, nicht einzutreten. II. 1. Die Vorinstanz setzte mit Ziffer 3 des Dispositivs des Einspracheentscheids das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters fest.