Sitzung vom 5. November 2001) oder offensichtlich unbegründet, mit anderen Worten nicht notwendig waren (Ausstandsbegehren an sich). Die Vorinstanz hat also eine Kürzung der geltend gemachten Parteientschädigung vorgenommen. Wie oben ausgeführt, sind die Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht zur Beschwerde legitimiert. Es widerfährt ihnen aus der Entscheidung der Vorinstanz kein Nachteil. dd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nur zur Anfechtung des zweiten Satzes von Ziffer 3 des Dispositivs des Einspracheentscheides legitimiert sind.