Zwar könnte aus der Formulierung "(...) dass die Posten für das Ausstandsbegehren in der Honorarforderung (...) keinen direkten Bezug zum vorliegenden Verfahren haben" geschlossen werden, dass die Vorinstanz das Ausstandsbegehren und die daran anschliessenden Verhandlungen zwischen den Beschwerdeführern und der Vorinstanz bzw. dem Chef des Migrationsamtes als nicht zum Einspracheverfahren gehörig, sondern als ein separates Verfahren betrachtete. In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde vom 29. Juli 2002 machte die Vorinstanz aber deutlich, dass die umstrittenen Prozesshandlungen des Rechtsvertreters entweder gar nicht das Ausstandsbegehren betrafen (Teilnahme an der