Die Begründung der Vorinstanz macht deutlich, dass den Beschwerdeführern die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Die Vorinstanz macht keine Vorbehalte in der Art, dass die Beschwerdeführer zumindest teilweise leistungsfähig wären oder dass die Beschwerde teilweise aussichtslos gewesen wäre, so dass die unentgeltliche Rechtspflege nur in beschränktem Umfang hätte gewährt werden können. Dagegen bewertet sie die Aufwendungen des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren als nicht notwendig und schliesst deren Entschädigung im Rahmen 422 Rekursgericht im Ausländerrecht 2003