"Was die Höhe der zu entrichtenden Parteientschädigung anbelangt, so gilt es zu beachten, dass die Posten für das Ausstandsbegehren in der Honorarforderung (...) keinen direkten Bezug zum vorliegenden Verfahren haben". Ferner führt die Vorinstanz aus, diese Posten der Honorarforderung seien "durch die Verfahrensanordnung vom 26. Juni 2001 nicht abgedeckt". Daher sei der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von der Honorarforderung abzuziehen. Die Begründung der Vorinstanz macht deutlich, dass den Beschwerdeführern die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde.