Aus dem zitierten Teilerkenntnis selbst geht nur die Höhe des konkret zugesprochenen Honorars hervor, das tiefer ist als das beantragte. Nachdem die Vorinstanz in ihren Erwägungen zunächst festhält, dass den Einsprechern die unentgeltliche Rechtspflege bereits gewährt worden sei, begründet sie die vorgenommene Reduktion des Honorars folgendermassen: "Was die Höhe der zu entrichtenden Parteientschädigung anbelangt, so gilt es zu beachten, dass die Posten für das Ausstandsbegehren in der Honorarforderung (...) keinen direkten Bezug zum vorliegenden Verfahren haben".