Eine Aufhebung des zweiten Satzes von Ziffer 3 des Dispositivs hätte damit zur Folge, dass das Honorar des Rechtsvertreters, welches aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege vorerst aus der Staatskasse entrichtet wird, jedoch von den Beschwerdeführern später zurückgefordert werden kann, auf den durch die Vorinstanz bewilligten Betrag limitiert bliebe. bb) Demgegenüber ist fraglich, ob die Beschwerdeführer auch legitimiert sind, den ersten Teil von Ziffer 3 des Dispositivs des Einspracheentscheids anzufechten. Dieser lautet wie folgt: "Die Amtskasse wird angewiesen, lic. iur. X.Y, Fürsprecher in A., das genehmigte Honorar von Fr. 6'191.35 zu überweisen.