Die von der Vorinstanz gewählte Formulierung "Die übrigen Parteikosten haben die Einsprecher selber zu tragen" tangiert die Beschwerdeführer in ihren eigenen Interessen. Würde das zitierte Erkenntnis nicht aufgehoben, könnte der Rechtsvertreter den Beschwerdeführern weitere Aufwendungen direkt in Rechnung stellen. Eine Aufhebung des zweiten Satzes von Ziffer 3 des Dispositivs hätte damit zur Folge, dass das Honorar des Rechtsvertreters, welches aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege vorerst aus der Staatskasse entrichtet wird, jedoch von den Beschwerdeführern später zurückgefordert werden kann, auf den durch die Vorinstanz bewilligten Betrag limitiert bliebe.