b) Im vorliegenden Fall ist zunächst die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführer zur Anfechtung der Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters legitimiert sind. aa) Soweit mit Ziffer 3 des Dispositivs des Einspracheentscheids festgehalten wird, die Beschwerdeführer hätten denjenigen Teil der Parteikosten, der durch das Ausstandsbegehren entstanden ist, selbst zu bezahlen, sind die Beschwerdeführer zweifellos zur Beschwerde legitimiert. Die von der Vorinstanz gewählte Formulierung "Die übrigen Parteikosten haben die Einsprecher selber zu tragen" tangiert die Beschwerdeführer in ihren eigenen Interessen.