Dieses Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, Rz 129 zu § 38). Der Beschwerdeführer kann nur eigene Interessen vertreten; Beschwerden zugunsten Dritter gibt es, von Ausnahmefällen wie der Verbandsbeschwerde etc. abgesehen, nicht.