"1. In Gutheissung der Einsprache wird die Verfügung der Sektion Massnahmen vom 31. August 2000 aufgehoben. 2. Für diesen Entscheid wird keine Gebühr erhoben. 3. Die Amtskasse wird angewiesen, lic. iur. X.Y., Fürsprecher in A., das genehmigte Honorar von Fr. 6'191.35 zu überweisen. Die übrigen Parteikosten haben die Einsprecher selbst zu tragen. Ausdrücklich vorbehalten bleibt die spätere Rückforderung des Honorars, wenn die Einsprecher in günstigeren finanziellen Verhältnissen leben."