418 Rekursgericht im Ausländerrecht 2003 108 Unentgeltliche Prozessführung; Kürzung des Honorars des unentgeltli- chen Rechtsvertreters. - Die unentgeltlich verbeiständeten Beschwerdeführer sind bezüglich der Kürzung des Honorars ihres Rechtsvertreters nicht zur Be- schwerde legitimiert, da sie wegen der Rückzahlungsverpflichtung nur durch ein zu hohes Honorar beschwert wären (Erw. I/2). - Die Verpflichtung der unentgeltlich verbeiständeten Beschwerdefüh- rer zur Zahlung der das festgesetzte Honorar übersteigenden Auf- wendungen des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist rechtswidrig (Erw. II/1-2). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 16. Mai 2003 in Sachen R.A., M.A. und F.A gegen einen Entscheid des Migrations- amts (BE.2002.00039). Sachverhalt A. Am 31. August 2000 stellte die Sektion Massnahmen der Fremdenpolizei des Kantons Aargau (heute Sektion Verlängerung und Massnahmen des Migrationsamtes) fest, die Niederlassungsbe- willigungen der Beschwerdeführer seien erloschen. Nachdem der Rechtsdienst der Fremdenpolizei (heute Rechtsdienst des Migrati- onsamtes; Vorinstanz) die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen hatte, hob das Rekursgericht den Einspracheentscheid am 22. Juni 2001 auf und wies die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachver- halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Mit Eingabe vom 25. Juni 2001 stellten die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung ihres Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter, das mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juni 2001 vollumfänglich bewilligt wurde. B. Nach verschiedenen Beweisabnahmen entschied die Vorin- stanz am 25. Juni 2002: 2003 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 419 "1. In Gutheissung der Einsprache wird die Verfügung der Sektion Massnahmen vom 31. August 2000 aufgehoben. 2. Für diesen Entscheid wird keine Gebühr erhoben. 3. Die Amtskasse wird angewiesen, lic. iur. X.Y., Fürsprecher in A., das genehmigte Honorar von Fr. 6'191.35 zu überweisen. Die übrigen Parteikosten haben die Einsprecher selbst zu tragen. Ausdrücklich vorbehalten bleibt die spätere Rück- forderung des Honorars, wenn die Einsprecher in günstigeren finanziellen Verhältnissen leben." C. Mit Eingabe vom 8. Juli 2002 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde. Aus den Erwägungen I. 2. a) Verfügungen und Entscheide kann jedermann durch Be- schwerde anfechten, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse gel- tend macht (§ 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG] vom 9. Juli 1968). Dieses Interesse besteht im prakti- schen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdefüh- rer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aar- gauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, Rz 129 zu § 38). Der Beschwerdeführer kann nur eigene Interessen vertreten; Beschwerden zugunsten Dritter gibt es, von Ausnahme- fällen wie der Verbandsbeschwerde etc. abgesehen, nicht. Der Be- schwerdeführer muss durch den angefochtenen Akt persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden (Michael Merker, a.a.O., Rz 136 zu § 38). 420 Rekursgericht im Ausländerrecht 2003 b) Im vorliegenden Fall ist zunächst die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführer zur Anfechtung der Festsetzung der Entschädi- gung des unentgeltlichen Rechtsvertreters legitimiert sind. aa) Soweit mit Ziffer 3 des Dispositivs des Einspracheent- scheids festgehalten wird, die Beschwerdeführer hätten denjenigen Teil der Parteikosten, der durch das Ausstandsbegehren entstanden ist, selbst zu bezahlen, sind die Beschwerdeführer zweifellos zur Beschwerde legitimiert. Die von der Vorinstanz gewählte Formulie- rung "Die übrigen Parteikosten haben die Einsprecher selber zu tra- gen" tangiert die Beschwerdeführer in ihren eigenen Interessen. Würde das zitierte Erkenntnis nicht aufgehoben, könnte der Rechts- vertreter den Beschwerdeführern weitere Aufwendungen direkt in Rechnung stellen. Eine Aufhebung des zweiten Satzes von Ziffer 3 des Dispositivs hätte damit zur Folge, dass das Honorar des Rechts- vertreters, welches aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechts- pflege vorerst aus der Staatskasse entrichtet wird, jedoch von den Beschwerdeführern später zurückgefordert werden kann, auf den durch die Vorinstanz bewilligten Betrag limitiert bliebe. bb) Demgegenüber ist fraglich, ob die Beschwerdeführer auch legitimiert sind, den ersten Teil von Ziffer 3 des Dispositivs des Ein- spracheentscheids anzufechten. Dieser lautet wie folgt: "Die Amts- kasse wird angewiesen, lic. iur. X.Y, Fürsprecher in A., das geneh- migte Honorar von Fr. 6'191.35 zu überweisen." Wird mit der Honorarfestsetzung durch die zuständige Behörde lediglich eine Reduktion des im Rahmen der unentgeltlichen Rechts- pflege beantragten Honorars vorgenommen, sind Beschwerdeführer grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, da sie selbst aus der Beschwerde keinen Vorteil erzielen können. Die Gutheissung eines Beschwerdeantrages, mit welchem verlangt wird, dem unentgeltli- chen Rechtsvertreter sei eine höhere Entschädigung auszurichten als diejenige, die von der zuständigen Behörde verfügt wurde, bringt den Beschwerdeführern keinen Vorteil, sondern beschert ihnen im Ge- genteil einen Nachteil, da sie aufgrund ihrer Rückzahlungspflicht dem Staat mehr Geld rückerstatten müssten. Eine allfällige Kürzung der geltend gemachten Parteientschädi- gung könnte nur ein unentgeltlicher Rechtsvertreter selbst anfechten, 2003 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 421 denn die Kürzung betrifft ausschliesslich dessen eigene Interessen, da er gemäss § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung des An- waltsberufes (Anwaltsgesetz) vom 18. Dezember 1984 von seiner Partei nicht mehr verlangen darf, als ihm seitens der Behörden zuge- sprochen worden ist. Ein Beschwerdeführer wäre nur dann legitimiert, eine Honorar- festsetzung anzufechten, wenn damit gleichzeitig die beantragte vollumfängliche und ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege verwei- gert und nur teilweise gewährt würde (vgl. § 127 des Zivilrechtspfle- gegesetzes [ZPO] vom 18. Dezember 1984). In diesem Falle wären sie dadurch beschwert, dass sie ihrem Rechtsvertreter für den durch die unentgeltliche Rechtspflege nicht abgedeckten Teil seiner Leis- tungen eine Entschädigung schuldeten, welcher zudem direkt zu bezahlen wäre. cc) Aus dem zitierten Teilerkenntnis selbst geht nur die Höhe des konkret zugesprochenen Honorars hervor, das tiefer ist als das beantragte. Nachdem die Vorinstanz in ihren Erwägungen zunächst festhält, dass den Einsprechern die unentgeltliche Rechtspflege be- reits gewährt worden sei, begründet sie die vorgenommene Reduk- tion des Honorars folgendermassen: "Was die Höhe der zu entrich- tenden Parteientschädigung anbelangt, so gilt es zu beachten, dass die Posten für das Ausstandsbegehren in der Honorarforderung (...) keinen direkten Bezug zum vorliegenden Verfahren haben". Ferner führt die Vorinstanz aus, diese Posten der Honorarforderung seien "durch die Verfahrensanordnung vom 26. Juni 2001 nicht abge- deckt". Daher sei der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von der Honorarforderung abzuziehen. Die Begründung der Vorinstanz macht deutlich, dass den Be- schwerdeführern die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Die Vorinstanz macht keine Vorbehalte in der Art, dass die Beschwerdeführer zumindest teilweise leistungsfähig wären oder dass die Beschwerde teilweise aussichtslos gewesen wäre, so dass die unentgeltliche Rechtspflege nur in beschränktem Umfang hätte gewährt werden können. Dagegen bewertet sie die Aufwendungen des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren als nicht notwendig und schliesst deren Entschädigung im Rahmen 422 Rekursgericht im Ausländerrecht 2003 der unentgeltlichen Rechtspflege aus. Zwar könnte aus der Formulie- rung "(...) dass die Posten für das Ausstandsbegehren in der Honorar- forderung (...) keinen direkten Bezug zum vorliegenden Verfahren haben" geschlossen werden, dass die Vorinstanz das Ausstandsbe- gehren und die daran anschliessenden Verhandlungen zwischen den Beschwerdeführern und der Vorinstanz bzw. dem Chef des Migrati- onsamtes als nicht zum Einspracheverfahren gehörig, sondern als ein separates Verfahren betrachtete. In ihrer Vernehmlassung zur Be- schwerde vom 29. Juli 2002 machte die Vorinstanz aber deutlich, dass die umstrittenen Prozesshandlungen des Rechtsvertreters ent- weder gar nicht das Ausstandsbegehren betrafen (Teilnahme an der Sitzung vom 5. November 2001) oder offensichtlich unbegründet, mit anderen Worten nicht notwendig waren (Ausstandsbegehren an sich). Die Vorinstanz hat also eine Kürzung der geltend gemachten Parteientschädigung vorgenommen. Wie oben ausgeführt, sind die Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht zur Beschwerde legitimiert. Es widerfährt ihnen aus der Entscheidung der Vorinstanz kein Nachteil. dd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde- führer nur zur Anfechtung des zweiten Satzes von Ziffer 3 des Dis- positivs des Einspracheentscheides legitimiert sind. Demgegenüber fehlt ihnen die Legitimation zur Anfechtung des ersten Teilsatzes des genannten Erkenntnisses, da ihnen die angeblich zu tief angesetzte Parteientschädigung nicht zum Nachteil gereicht. Dementsprechend ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Kürzung des Hono- rars des unentgeltlichen Rechtsvertreters wendet, nicht einzutreten. II. 1. Die Vorinstanz setzte mit Ziffer 3 des Dispositivs des Ein- spracheentscheids das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters fest. Ferner verfügte sie, die übrigen, d. h. durch dieses Honorar nicht gedeckten Parteikosten hätten die Beschwerdeführer selbst zu tragen. Die Beschwerdeführer verlangen, dieser zweite Teilsatz sei aufzuhe- ben. 2. Wird der Partei die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege gewährt, obliegt es der entscheidenden Instanz, das Honorar des un- entgeltlichen Rechtsvertreters gemäss dem Dekret über die Entschä- digung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 festzu- 2003 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 423 setzen. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung stellt der Anwaltstarif einen Zwangstarif dar, da der unentgeltliche Rechtsver- treter gemäss § 39 Abs. 2 Anwaltsgesetz von seiner Partei nicht mehr verlangen darf, als ihm seitens der Behörden zugesprochen worden ist. Eine Verpflichtung der Beschwerdeführer, die durch das von der Vorinstanz festgesetzte Honorar nicht gedeckten Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsvertreters selbst zu bezahlen, ist dementspre- chend rechtswidrig. Der umstrittene zweite Satz von Ziffer 3 des Einspracheentscheides ist deshalb aufzuheben. Personalrekursgericht 2003 Entlassungen 427 I. Entlassungen 109 Anfechtung von Entscheiden landeskirchlicher Behörden. - Letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden über Per- sonalstreitigkeiten können beim Personalrekursgericht angefochten werden (Erw. I/1). - Das Personalrekursgericht darf landeskirchliche Entscheide nur nach Massgabe des Verfassungsrechts und des Organisationsstatuts überprüfen (Erw. I/4). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 16. April 2003 in Sa- chen K. gegen Rekurskommission der Evangelisch-Reformierten Landeskir- che (BE.2002.50003). Aus den Erwägungen I. 1. a) § 59b Abs. 1 VRPG (Fassung eingefügt durch § 44 OrgG, in Kraft seit 1. Januar 1986) hält fest, dass gegen letztinstanz- liche Verfügungen und Entscheide landeskirchlicher Behörden we- gen Verletzung der Verfassung oder des Organisationsstatuts beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden kann; dieser entscheidet endgültig. Gemäss § 48 Abs. 1 PersG gelten bei Streitigkeiten aus einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis zwischen Gemeinden, Ge- meindeverbänden oder anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften und ihren Mitarbeitenden die Bestimmungen über das gerichtliche Klage- und Beschwerdeverfahren gemäss §§ 39 und 40 PersG; das Schlichtungsverfahren nach § 37 PersG entfällt. Handelt es sich um Rechtsmittel gegen letztinstanzliche Entscheide von landeskirchli- chen Behörden, gilt die Einschränkung der Überprüfungsbefugnis gemäss § 114 der Kantonsverfassung (§ 48 Abs. 3 PersG).