Er nahm unterschriftlich zur Kenntnis, dass er mit seiner Ehefrau zusammen zu leben habe. Zu Recht geht die Vorinstanz davon aus, dass es sich hierbei um eine Bedingung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG handelt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Bedingung nicht als nichtig zu bezeichnen, weil sie für unbefristete 2002 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 545